Kontakt | Impressum | Reisebedingungen

Reisebüro Walz
Ringstr. 15
75328 Schömberg 3
Tel. 07084-4248
Fax 07084-4760

Poststr. 6
75172 Pforzheim
Tel. 07231-34942
Fax 07231-34418

E-Mail: info@walzreisen.de



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrags-Reisevermittlerverträge

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung von weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
1.2. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten sind. Vereinbarte Sonderwünsche sind in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufzunehmen.
1.3. An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen von weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.4. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an uns zurückzuleiten hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchung mittels moderner Medien (Bildschirmtext, Internet etc.) gilt das unter 1-4 Angeführte entsprechend.
1.5. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.6. Ausdrücklich im Prospekt etc. als vermittelte Leistungen beschriebene Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sinngemäß.

2. Anzahlung und Zahlung des Restbetrages

2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, mindestens 30,– € pro Person gegen Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen.
2.2. Der Restbetrag ist bis 14 Tage vor Reisebeginn ohne Aufforderung gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines zu zahlen.
2.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB.
2.4. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 77,– € nicht übersteigt. Der volle Reisepreis kann in diesen Fällen auch ohne Sicherungsschein verlangt werden.

3. Unsere Leistungen und Pkw-Buchungen

3.1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/Internet) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung.
3.2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden bedürfen der Schriftform und sind in die Reiseanmeldung aufzunehmen. Auf Ziffer 1.1 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
3.3. Der Prospekt/Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns aber im Prospekt/Katalog Änderungen vor Vertragsschluss vorbehalten, die auf sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die wir den Reisenden vor der Buchung informieren werden.
3.4. Buchung ohne Fahrt ist für alle Urlaubsorte, soweit Unterkünfte dafür zur Verfügung stehen, möglich. Den Preis ersehen Sie aus der Rubrik „Pkw oder Verlängerungswoche“ entsprechend der gewählten Unterkunftsgruppe und Aufenthaltsdauer. Zu diesen Preisen erheben wir eine Bestellgebühr von 15,– € pro Person und Aufenthalt. Auf die Bestellgebühr wird keine Kinderermäßigung gewährt.

4. Preisänderungen und Kinderermäßigungen

4.1. Wir können vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltenden Wechselkursänderungen eingetreten sind.
4.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4. Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 4.5. Kinderermäßigungen werden gemäß der Ausschreibung gewährt. Die Altersstufen beziehen sich auf das Lebensjahr des Kindes und enden jeweils am Geburtstag, also mit dem Erreichen des nächsten Lebensjahres (z.B.: bis 12 Jahre; die Ermäßigung endet am 12. Geburtstag, also mit dem Beginn des 13. Lebensjahres).

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5.4. Die Rechte nach Ziffer 5.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt des Kunden

6.1. Nachdem jederzeit möglichen Rücktritt sind Sie verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung bei Fahrten (ohne Schifffahrt) an uns zu zahlen:
  • bei Rücktritt bis 28 Tage vor Reisebeginn 5% des Gesamtpreises, mindestens aber 26,– €
  • bei Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn 30% des Gesamtpreises
  • bei Rücktritt bis 14 Tage vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises
  • bei Rücktritt bis zum Tag vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises
  • bei Nichterscheinen am Abreisetag der Gesamtreisepreis.
Bei Schiffsreisen:
  • bei Rücktritt bis 50 Tage vor Reisebeginn 10% des Gesamtpreises
  • bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Gesamtpreises
  • bei Rücktritt bis 22 Tage vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises
  • bei Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises
  • bei Rücktritt bis zum Tag vor Reisebeginn 85% des Gesamtpreises
  • bei Nichterscheinen am Abreisetag der Gesamtreisepreis.
6.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Reiserücktrittserklärung bei uns. Wir empfehlen Ihnen den schriftlichen Rücktritt.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 17,– € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

8. Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen.
8.2. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
8.3. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entsprechenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 16,– €.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, zu versuchen, dass er bei den Leistungsträgern die Erstattung der ersparten Aufwendungen erreicht. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 10. Störung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

11. Mindesteilnehmerzahl

11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog/Internet) ausdrücklich auf eine Mindesteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
11.2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.1 unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
11.4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziffer 11.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.
11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.3 Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
12.2. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
12.3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
12.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung soweit diese im Vertrag mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

13.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
13.2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn der oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt angezeigt werden, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
13.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
13.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
13.5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
13.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffer 11. und 14. sind zu beachten.

15. Haftungsbeschränkungen

15.1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
15.1.1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
15.1.2. wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
15.3. Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.6. der Bedingungen zu beachten.
15.4. Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, führen zu einer beschränkten Haftung des Reiseveranstalters bei Personenschäden bis zu 76.693,– € je Reise und Reisenden; die Haftungsgrenze bei Schäden beträgt je Reise und Reisenden 4.090,– €. Übersteigt der Reisepreis 1.363,– € ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis begrenzt.
15.5. Dem Reisenden wird im Hinblick auf die Haftungsregelung in Ziffer 15 der Abschluss einer Reiseunfall- und einer Reisegepäck-, Rückführungskosten- sowie eine Reiseausfallversicherung (siehe Ziffer 5) empfohlen.

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
16.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.1. verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
16.3. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

17.1. Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für Deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
17.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
17.3. Entstehen z.B. in Folge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos ist Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffer 6 (Stornierung) und Ziffer 9 (Reiseabbruch in Folge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

18. Gerichtsstand

18.1. Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.